Impressum Stadt Welzow
Satzung des Vereins
Bürgerforum "Stadtumbau Welzow"
§ 1
Name, Sitz
Der Verein führt den Namen: Bürgerforum "Stadtumbau Welzow" Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Cottbus eingetragen werden. Nach der Eintragung führt der Verein den Namen Bürgerforum "Stadtumbau Welzow" e.V. Sitz des Vereins ist Welzow.
§ 2
Zweck und Aufgaben des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung des Stadtumbaus in der Stadt Welzow mit dem Ortsteil Proschim.

Der Verein stellt sich dabei die Aufgabe, die im Ergebnis eines Einwohnerantrags von Welzower Bürgern von der Stadt Welzow bestätigte Aufgabenstellung zu unterstützen. Diese Aufgabe ist folgendermaßen formuliert:

"In Anbetracht der beginnenden Planung des Baufeldes 2 des Tagebaus Welzow Süd muss bereits bei der beginnenden Planung die Umsiedlung des gesamten Ortes Welzow betrachtet werden, denn es ist beim gegenwärtigem Stand der Technik nicht möglich, Bergbau im Baufeld 2 so zu betreiben, dass eine erhebliche Belästigung der betroffenen Welzower Bürger vermieden wird. Des weiteren ist nach dem Abschluss des Bergbaus in diesem Baufeld für die Gemeinde Welzow das Überleben nicht gesichert, da neben der demografischen Reduzierung der Einwohner auch durch die Abbaggerung von Teilen der Stadt und den damit verbundenen Wegzügen von Bürgern aus Welzow die Zahl der noch in Welzow verbleibenden Bürger so abnimmt, dass das derzeitige Niveau der Stadtinfrastruktur nicht erhalten werden kann."

Der Satzungszweck wird insbesondere erreicht durch die folgenden Aufgabenschwerpunkte des Vereins:
  • Umfassende Untersuchung der Auswirkungen der "Randbetroffenheit",
  • Bergrechtliche Notwendigkeiten beim Abbau der Lagerstätte Welzow,
  • Verantwortung der Landesplanung bei der Entwicklung im Süden Brandenburgs zur Erhaltung lebensfähiger Orte,
  • Zusammenwirken von demografischem Wandel und Umsiedlung der Ortsteile Proschim und WK V
  • Infrastrukturelle Chancen und Möglichkeiten, für einen Verbleib von Welzow am bisherigen Standort.
  • Gesamtaufwendungen und Kostenanalyse für die Komplettumsiedlung,
  • Schaffung von Messdaten und Eckkennziffern, die dem einzelnen Bürger die Möglichkeit geben, seine "Randbetroffenheit" gegenüber dem Bergbautreibenden finanziell geltend zu machen,
  • Vorschläge zur Erhaltung einer sozialen Struktur trotz "Randbetroffenheit" durch Sondermaßnahmen des Staates für Welzow
Die dem Verein zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Ein angemessener Auslagenersatz für Vereinsmitglieder ist zulässig.

Der Verein ist für alle Bürger der Stadt Welzow offen.
§ 3
Mitgliedschaft
Mitglied können natürliche und juristische Personen sein, die den Vereinszweck unterstützen und die Satzung anerkennen.
§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft
Zur Aufnahme als Mitglied bedarf es eines schriftlichen Antrages an den Vorstand. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung über die Aufnahme oder über die Ablehnung der Aufnahme ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Eine Ablehnung ist zu begründen.

Gegen die Entscheidung über die Ablehnung der Aufnahme ist die Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von 4 Wochen, gerechnet vom Tage des Zuganges der abgelehnten Entscheidung beim Vorstand einzureichen. Die Beschwerde ist schriftlich zu begründen.

Für den Fall, dass der Vorstand an seiner Entscheidung der Ablehnung der Mitgliedschaft festhält, ist die Entscheidung an die Mitgliederversammlung weiterzuleiten. Über die Abgabe der Beschwerde an die Mitgliederversammlung ist Antragsteller schriftlich zu informieren.
§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:
  1. freiwilligen Austritt. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist. Der Austritt ist jeweils zum 31.12. des Jahres möglich. Mitglieder, die ihren Austritt erklären, bleiben zur Beitragszahlung bis zum Zeitpunkt des Austritts (jeweils 31.12. des Jahres) verpflichtet.

  2. Durch Tod oder Wegfall der Rechtsfähigkeit.

  3. Durch Ausschluss. Ein Mitglied kann von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat. Ein solcher Verstoß gegen die Vereinsinteressen liegt insbesondere vor, wenn sich das Mitglied wiederholt mit der Beitragszahlung in Verzug befindet, gegen Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes verstößt oder sich ansonsten vereinsschädigend verhält.

Gegen einen Ausschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel gem. § 4 Absätze 2 bis 4 zu.
§ 6
Einnahmen des Vereins
Die Einnahmen des Vereins bestehen insbesondere aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden, Einnahmen aus Veranstaltungen, Vorträgen, oder auch sonstigen Fördergeldern.

Die Verwendung der eingenommenen Mittel erfolgt ausschließlich zur Realisierung der satzungsgemäßen Zwecke. Darüber hinausgehende Vergütungen dürfen aus Vereinsmitteln weder an Mitglieder noch an andere Personen gewährt werden. Ausgenommen hiervon sind die laufenden Kosten, wie beispielsweise Mieten, Pachten, Kosten für Büromaterial und Büroausstattung.
§ 7
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
  1. die Mitgliederversammlung,

  2. der Vorstand.

§ 8
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie tritt mindestens einmal jährlich zusammen und ist durch den Vorstand unter Einhaltung einer Ladungsfrist von 14 Tagen, wobei der Tag der Absendung nicht mitgerechnet wird, einzuberufen.

Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung bekannt zu geben. Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat schriftlich zu erfolgen.

Zusätzliche Tagesordnungspunkte können von jedem Mitglied unter Einhaltung einer Frist von 8 Tagen vor dem Tag der Mitgliederversammlung eingereicht werden. Maßgeblich für den Zeitpunkt der Einreichung der zusätzlichen Tagesordnungspunkte ist der Eingang beim Vorstand.

Für den Fall, dass zusätzliche Tagesordnungspunkte von den Mitgliedern fristgerecht eingereicht worden sind, sind diese in der Tagesordnung mit aufzunehmen und in der Mitgliederversammlung mit zu behandeln.

In Ausnahmefällen können zusätzliche Tagesordnungspunkte während der Durchführung der Mitgliederversammlung mit aufgenommen werden, wenn mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder der Aufnahme der zusätzlichen Tagesordnungspunkte zustimmen.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der Mitglieder anwesend sind. Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefällt. Einer Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder bedarf es bei:
  • Änderung der Satzung
  • Beschlussfassung über die Änderung des Satzungszweckes
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
Der Vorstand ist jederzeit berechtigt, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Für die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung bedarf es einer Ladungsfrist von einer Woche, wobei der Tag der Absendung der Ladung nicht mitgerechnet wird. Mit der Ladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung bekannt zu geben.

Eine Mitgliederversammlung ist ebenfalls durch den Vorstand einzuberufen, wenn dies von mindestens 15 % der eingeschriebenen Mitglieder verlangt wird.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
  • Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer,
  • haushaltsmäßige Entlastung des Vorstandes,
  • Abwahl und Nachwahl von Mitgliedern des Vorstandes sowie der zwei Kassenprüfer,
  • Beschlussfassung über eingereichte Anträge,
  • Entscheidung über die Beschwerde gegen Ablehnung durch den Vorstand betreffend der Anträge auf Mitgliedschaft,
  • Entscheidung über die Beschwerde gegen Entscheidungen des Vorstandes, die auf den Ausschluss eines Mitgliedes gerichtet sind,
  • Durchführung von Satzungsänderungen,
  • Wahl des Vorstandes,
  • Änderung des Vereinszwecks,
  • Auflösung des Vereins,
  • Wahl der Revisionskommission,
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern.
Für den Fall, dass eine Mitgliederversammlung wegen der zu geringen anwesenden Mitgliederzahl nicht beschlussfähig ist, ist eine zweite Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Fristen für eine außerordentliche Mitgliederversammlung ebenfalls mit Bekanntgabe der Tagesordnung und mit dem Hinweis einzuberufen, dass diese Mitgliederversammlung ungeachtet der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und durch Unterschrift zweier Mitglieder des Vereins zu bestätigen.
§ 9
Der Vorstand
Der Vorstand führt den Verein und erfüllt dessen Aufgaben im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand besteht aus:
  1. dem Vorsitzenden,

  2. dem Stellvertreter,

  3. dem Schatzmeister,

  4. dem 1. Beisitzer

  5. dem 2. Beisitzer

  6. dem 3. Beisitzer

Ein Geschäftsführer wird nicht berufen.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
  1. der Vorsitzende

  2. der Stellvertreter

  3. der Schatzmeister

Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein jeweils durch 2 der vorstehend genannten Vorstandsmitglieder vertreten.

Der Vorstand tritt vierteljährlich zu Vorstandssitzungen zusammen und ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Vorstandssitzungen werden durch den Vorsitzenden bzw. durch seinen Stellvertreter geleitet. Zu jeder Sitzung ist ein Sitzungsprotokoll zu fertigen, das unmittelbar nach der Sitzung jedem Vorstandsmitglied zugestellt wird. Der vorstand ist der Mitgliederversammlung gegenüber über seine Tätigkeit und über die Verwendung der finanziellen Mittel rechenschaftspflichtig. Er legt jährlich der Mitgliederver-sammlung einen Rechenschaftsbericht vor.

Der Vorstand wird jeweils für die Dauer von 3 Jahren gewählt.

Scheidet ein vertretungsberechtigtes Mitglied des Vorstandes (§ 26 BGB) während der Legislaturperiode aus, ist bei der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl durchzuführen. Das neu gewählte Vorstandsmitglied bleibt dann bis zum Ablauf der restlichen Legislaturperiode im Amt.

Scheidet ein weiteres Mitglied des Vorstandes, welches nicht zu den vertretungsberechtigten Mitgliedern gemäß § 26 BGB gehört, aus, so kann der Vorstand ein anderes Mitglied in den Vorstand kooptieren. Die Zustimmung der Mitgliederversammlung hierzu ist bei der nächsten turnusmäßig durchzuführenden Mitgliederversammlung einzuholen.
§ 10
Kassenprüfung
Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für den Zeitraum von 3 Jahren gewählt. Durch den Schatzmeister sind mindestens 1 mal jährlich alle Bücher, Konten sowie Nachweise der Ausgaben und Einnahmen zur Kontrolle vorzulegen und deren rechnerische Richtigkeit feststellen zu lassen.

Das Ergebnis der Kassenprüfung ist durch einen der Kassenprüfer der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
§ 11
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann mit einer Zweidrittelmehrheit von der Mitglieder-versammlung beschlossen werden. Zugleich mit dem Beschluss über die Auflösung des Vereins ist, falls erforderlich, ein Liquidator zu wählen.

Im Fall der Auflösung des Vereins geht das zu diesem Zeitpunkt existierende Vereinsvermögen entweder auf einen gemeinnützigen Folgeverein, der sich die gleiche Zielstellung gesetzt hat, oder auf eine andere humanistische Organisation über. Diese Mittel dürfen ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke genutzt werden.
§ 12
Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 09.07.2008 durch die Gründungsmitglieder beschlossen, sie gilt ab dem Tag der Registrierung beim Amtsgericht Cottbus.


Welzow, den 09.07.2008 (erste Fassung)

Welzow, den                    (diese Fassung)