Satzung des Vereins |
Bürgerforum "Stadtumbau Welzow" |
§ 1 Name, Sitz |
Der Verein führt den Namen: Bürgerforum "Stadtumbau Welzow" Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Cottbus eingetragen werden. Nach der Eintragung führt der Verein den Namen Bürgerforum "Stadtumbau Welzow" e.V. Sitz des Vereins ist Welzow. |
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins |
Zweck des Vereins ist die Förderung des Stadtumbaus in der Stadt Welzow mit dem
Ortsteil Proschim. Der Verein stellt sich dabei die Aufgabe, die im Ergebnis eines Einwohnerantrags von Welzower Bürgern von der Stadt Welzow bestätigte Aufgabenstellung zu unterstützen. Diese Aufgabe ist folgendermaßen formuliert: "In Anbetracht der beginnenden Planung des Baufeldes 2 des Tagebaus Welzow Süd muss bereits bei der beginnenden Planung die Umsiedlung des gesamten Ortes Welzow betrachtet werden, denn es ist beim gegenwärtigem Stand der Technik nicht möglich, Bergbau im Baufeld 2 so zu betreiben, dass eine erhebliche Belästigung der betroffenen Welzower Bürger vermieden wird. Des weiteren ist nach dem Abschluss des Bergbaus in diesem Baufeld für die Gemeinde Welzow das Überleben nicht gesichert, da neben der demografischen Reduzierung der Einwohner auch durch die Abbaggerung von Teilen der Stadt und den damit verbundenen Wegzügen von Bürgern aus Welzow die Zahl der noch in Welzow verbleibenden Bürger so abnimmt, dass das derzeitige Niveau der Stadtinfrastruktur nicht erhalten werden kann." Der Satzungszweck wird insbesondere erreicht durch die folgenden Aufgabenschwerpunkte des Vereins:
Ein angemessener Auslagenersatz für Vereinsmitglieder ist zulässig. Der Verein ist für alle Bürger der Stadt Welzow offen. |
§ 3 Mitgliedschaft |
Mitglied können natürliche und juristische Personen sein, die den Vereinszweck unterstützen und die Satzung anerkennen. |
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft |
Zur Aufnahme als Mitglied bedarf es eines schriftlichen Antrages an den Vorstand.
Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung über die Aufnahme oder über die Ablehnung der Aufnahme ist dem
Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Eine Ablehnung ist zu begründen. Gegen die Entscheidung über die Ablehnung der Aufnahme ist die Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von 4 Wochen, gerechnet vom Tage des Zuganges der abgelehnten Entscheidung beim Vorstand einzureichen. Die Beschwerde ist schriftlich zu begründen. Für den Fall, dass der Vorstand an seiner Entscheidung der Ablehnung der Mitgliedschaft festhält, ist die Entscheidung an die Mitgliederversammlung weiterzuleiten. Über die Abgabe der Beschwerde an die Mitgliederversammlung ist Antragsteller schriftlich zu informieren. |
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft |
Die Mitgliedschaft endet durch:
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§ 6 Einnahmen des Vereins |
Die Einnahmen des Vereins bestehen insbesondere aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden,
Einnahmen aus Veranstaltungen, Vorträgen, oder auch sonstigen Fördergeldern. Die Verwendung der eingenommenen Mittel erfolgt ausschließlich zur Realisierung der satzungsgemäßen Zwecke. Darüber hinausgehende Vergütungen dürfen aus Vereinsmitteln weder an Mitglieder noch an andere Personen gewährt werden. Ausgenommen hiervon sind die laufenden Kosten, wie beispielsweise Mieten, Pachten, Kosten für Büromaterial und Büroausstattung. |
§ 7 Organe des Vereins |
Organe des Vereins sind:
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§ 8 Mitgliederversammlung |
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie tritt mindestens
einmal jährlich zusammen und ist durch den Vorstand unter Einhaltung einer Ladungsfrist von 14 Tagen, wobei der Tag der
Absendung nicht mitgerechnet wird, einzuberufen. Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung bekannt zu geben. Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat schriftlich zu erfolgen. Zusätzliche Tagesordnungspunkte können von jedem Mitglied unter Einhaltung einer Frist von 8 Tagen vor dem Tag der Mitgliederversammlung eingereicht werden. Maßgeblich für den Zeitpunkt der Einreichung der zusätzlichen Tagesordnungspunkte ist der Eingang beim Vorstand. Für den Fall, dass zusätzliche Tagesordnungspunkte von den Mitgliedern fristgerecht eingereicht worden sind, sind diese in der Tagesordnung mit aufzunehmen und in der Mitgliederversammlung mit zu behandeln. In Ausnahmefällen können zusätzliche Tagesordnungspunkte während der Durchführung der Mitgliederversammlung mit aufgenommen werden, wenn mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder der Aufnahme der zusätzlichen Tagesordnungspunkte zustimmen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der Mitglieder anwesend sind. Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefällt. Einer Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder bedarf es bei:
Eine Mitgliederversammlung ist ebenfalls durch den Vorstand einzuberufen, wenn dies von mindestens 15 % der eingeschriebenen Mitglieder verlangt wird. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und durch Unterschrift zweier Mitglieder des Vereins zu bestätigen. |
§ 9 Der Vorstand |
Der Vorstand führt den Verein und erfüllt dessen Aufgaben im Sinne der Satzung und
der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Der Vorstand besteht aus:
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
Der Vorstand tritt vierteljährlich zu Vorstandssitzungen zusammen und ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Vorstandssitzungen werden durch den Vorsitzenden bzw. durch seinen Stellvertreter geleitet. Zu jeder Sitzung ist ein Sitzungsprotokoll zu fertigen, das unmittelbar nach der Sitzung jedem Vorstandsmitglied zugestellt wird. Der vorstand ist der Mitgliederversammlung gegenüber über seine Tätigkeit und über die Verwendung der finanziellen Mittel rechenschaftspflichtig. Er legt jährlich der Mitgliederver-sammlung einen Rechenschaftsbericht vor. Der Vorstand wird jeweils für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Scheidet ein vertretungsberechtigtes Mitglied des Vorstandes (§ 26 BGB) während der Legislaturperiode aus, ist bei der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl durchzuführen. Das neu gewählte Vorstandsmitglied bleibt dann bis zum Ablauf der restlichen Legislaturperiode im Amt. Scheidet ein weiteres Mitglied des Vorstandes, welches nicht zu den vertretungsberechtigten Mitgliedern gemäß § 26 BGB gehört, aus, so kann der Vorstand ein anderes Mitglied in den Vorstand kooptieren. Die Zustimmung der Mitgliederversammlung hierzu ist bei der nächsten turnusmäßig durchzuführenden Mitgliederversammlung einzuholen. |
§ 10 Kassenprüfung |
Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für den Zeitraum von 3 Jahren gewählt. Durch den Schatzmeister sind mindestens 1 mal jährlich alle Bücher, Konten sowie Nachweise der Ausgaben und
Einnahmen zur Kontrolle vorzulegen und deren rechnerische Richtigkeit feststellen zu lassen. Das Ergebnis der Kassenprüfung ist durch einen der Kassenprüfer der Mitgliederversammlung bekannt zu geben. |
§ 11 Auflösung des Vereins |
Die Auflösung des Vereins kann mit einer Zweidrittelmehrheit von der
Mitglieder-versammlung beschlossen werden. Zugleich mit dem Beschluss über die Auflösung des Vereins ist, falls
erforderlich, ein Liquidator zu
wählen. Im Fall der Auflösung des Vereins geht das zu diesem Zeitpunkt existierende Vereinsvermögen entweder auf einen gemeinnützigen Folgeverein, der sich die gleiche Zielstellung gesetzt hat, oder auf eine andere humanistische Organisation über. Diese Mittel dürfen ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke genutzt werden. |
§ 12 Inkrafttreten der Satzung |
Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 09.07.2008 durch die
Gründungsmitglieder beschlossen, sie gilt ab dem Tag der Registrierung beim Amtsgericht Cottbus. Welzow, den 09.07.2008 (erste Fassung) Welzow, den (diese Fassung) |